Satzung

Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist beim Amtsgericht Wiesbaden in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund –Landesverband Hessen e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.
 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist die Interessenvertretung der Mieterinnen und Mieter in Wiesbaden und Umgebung. Er strebt den Zusammenschluss aller Mieterinnen und Mieter in Wiesbaden und Umgebung an zum Zwecke der

· Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs-und Mieten-politik in Gemeinden, Land und Bund, der Förderung einer sozialen und ökolo-gischen       Wohnungswirtschaft sowie der Verbesserung der Wohnverhältnisse;

· der Wahrung der Rechte und Interessen der Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter in allen Bereichen des Miet-und Wohnungs-wesens, u. a. bei der Förderung aus öffentlichen Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts-und Regionalbauplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen;

· der Vertretung der Interessen der Mit-glieder, soweit sie sich auf Wohn-und Mietangelegenheiten, Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken;

· der Einführung sozialer Mietverträge, der Schaffung eines sozialen Miet-und Wohnrechtes sowie des Ausbaus der Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege;

· der Förderung des gemeinnützigen und sozialen Mietwohnungsbaus;

2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 21 BGB) sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:

1. Vertretung der Interessen der Mieterinnen und Mieter gegenüber den Vermieterinnen und Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen;

2. Aufklärungsarbeit durch öffentliche Ver-anstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen;

3. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks;

4. Vertretung vor den Gerichten, soweit prozessrechtlich zulässig;

5. Anfertigung von Schriftsätzen der Mitglieder gegen Kostenerstattung. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle der entstandenen Kosten Pauschalbeträge festzusetzen;

6. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV-Mitgliederverwaltungssystem zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maß-nahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

Im Übrigen werden Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Jede Mieterin und jeder Mieter sowie jede Untermieterin und jeder Untermieter im Landgerichtsbezirk Wiesbaden und in den angrenzenden Kreisen sowie jede andere natürliche Person, die die Ziele des Vereins und die Grundsätze der Satzung anerkennt, kann Mitglied werden (ordentliche Mitgliedschaft).

2. Andere Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach §§ 3 und 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

3. Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitrags-freie Mitgliedschaft ist an die Dauer der häuslichen Gemeinschaft gebunden.

4. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer Anmeldung in Textform. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit Beginn des Monats, in dem der Beitritt zum Mieterbund Wiesbaden und Umgebung e.V. vollzogen ist.  Der Beitritt ist vollzogen, sobald der Beitritt in Textform erklärt und die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag dem Konto des Vereins gutgeschrieben ist oder durch Barzahlung in der Geschäftsstelle entrichtet wurde (s. aber § 6 Ziffer 3 Satz 4).

§ 4a Kurzmitgliedschaft

Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraus-setzung und Dauer einer Kurzmitgliedschaft und über eingeschränkte Rechte und Pflichten dieser Sondermitgliedschaft sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. § 6 Ziffer 3 findet für die Kurzmitgliedschaft keine Anwendung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung,  Streichung  aus der Mitgliederliste oder Tod.

Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes.
Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen. Hierzu genügt eine schriftliche Mitteilung an den geschäfts-führenden Vorstand.

2.  Die Kündigung einer Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens bis zum 30. Juni dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Mit der Kündigung enden auch alle Ehrenämter.

Abweichend von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Eintrittsjahr folgt.  

Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder gegen die Satzung verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, im Beschwerdefalle Vorstand und Mieterausschuss gemeinsam. Die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ehrenämter des Mitgliedes. Mit dem Ausschluss enden alle Ehrenämter.

4. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seinen Beitragsverpflichtungen länger als vier Monate in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
 

§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

1. Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

2. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist.

3. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Vermieter die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein gescheitert ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Der Versicherungsschutz beginnt gemäß § 3 des Gruppenversicherungsvertrages und § 14 (3) der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) drei Monate nach Zugang der Beitrittserklärung in der Geschäftsstelle des Vereins und dem Eingang der Aufnahmegebühr sowie des ersten Jahresbeitrages gemäß § 4 Ziffer 4 Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

4. Das Mitglied erhält bei der Aufnahme eine Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung.

5. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitgliedes, es sei denn, die Fristenkontrolle ist im Einzelfall ausdrücklich vom Verein übernommen worden. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.
 

§ 7 Vereinsbeiträge

1. Beim Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gleichzeitig ist ein Jahresbeitrag im Voraus für das erste Mitgliedschaftsjahr zu entrichten.

2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr bis spätestens 31.01., spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, im Voraus fällig.

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages werden durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des Mieterausschusses festgesetzt.

Über Ausnahmeregelungen entscheidet  der geschäftsführende Vorstand.

4. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

5. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über eine Beitragsermäßigung für sozial Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc. getroffen werden.

6. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

7. Der Mitgliedsbeitrag umfasst die Kosten, die dem Verein für seine eigenen Leistungen entstehen sowie die Kosten für die Rechtsschutzversicherung gemäß § 6 Ziffer 3, die Kosten, die an den Deutschen Mieterbund – Landesverband Hessen und über diesen an den Deutschen Mieterbund abgeführt werden müssen.
 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. der geschäftsführende Vorstand,

3. der Mieterausschuss,

4. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren. Insbesondere beschließt der Vorstand über:

a) Benutzungsordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;

b) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;

c) den Ausschluss von Mitgliedern;

Streichung aus der Mitgliederdatei;

2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu fünf Beisitzern.  Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer handlungsfähig, auch wenn ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes während einer Wahlperiode aus ihren Ämtern ausscheiden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vorstands- oder Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen werden.

3. Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

4. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

1. Die/Der Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Im Verhinderungsfall vertritt der/die Stell-vertreter/in die/den Vorsitzende(n), der/die Schatzmeister/in den/die Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in den/die Schatzmeister/in. Die/Der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in vertreten, jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben, jeder für sich allein, die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 26 BGB.

2. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes gegenüber Dritten ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund-Landesverband Hessen e.V. nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung nach § 12 Ziffer 8 f wirksam erklärt werden kann.

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins selbständig. Er ist berechtigt, eine(n) Geschäftsführer(in) zu bestellen, die/der mit beratender Stimme an allen Veranstaltungen des Vereins teilnimmt.
 

§ 11 Der Mieterausschuss

1. Der Mieterausschuss besteht aus bis zu neun Personen und hat die Stellung eines Beirates, der von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Er ist bei wichtigen Anlässen einzuberufen, insbesondere bei Änderung der Satzung und Aufstellung des Haushaltsplanes. Die Einladung dazu erfolgt durch den Vorstand. Der Mieterausschuss muss einberufen werden, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es beantragt.

2. Der Mieterausschuss ist bei ordnungsgemäßer

Einladung immer handlungsfähig, auch wenn ein oder mehrere Mitglieder des Mieterausschusses während einer Wahlperiode aus ihren Ämtern ausscheiden.
 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Die Einladung ergeht mindestens 14 Tage vorher in den Wiesbadener Tageszeitungen (Wiesbadener Kurier und Wiesbadener Tagblatt). Anträge der Mitglieder müssen schriftlich erfolgen und mindestens sieben Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein.

3. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind berechtigt, in der Hauptversammlung jederzeit Anträge zu stellen. Hiervon ausgenommen sind Anträge auf Satzungs- änderung gemäß § 14.

4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

6. Die Versammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser ist verpflichtet, dem Vorsitzenden auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen, in der Satzung  genannten  Gegenständen über:

a) die Wahl des Vorstandes und des Mieterausschusses. Hierzu unterbreitet der Mieterausschuss der Versammlung eine Vorschlagsliste. Weitere Vorschläge aus der Versammlung sind zulässig. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt einzeln in getrennten Wahlgängen. Zur Wahl der Beisitzer und des Mieterausschusses sind Listenwahlen zulässig. Die Einzelheiten der Wahlen regelt eine Wahlordnung, die zu Beginn der Versammlung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl der Kassenprüfer/innen,

d) Satzungsänderungen,

e) den Austritt aus bzw. den Wechsel in einen anderen DMB-Landesverband,

f) die Auflösung des Vereins.

9. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
 

§ 13 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und eine(n) Ersatzkassenprüfer/in für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kassenprüfer/innen führen vor jeder Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Kassenbücher und Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.

4. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 14 Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen

werden.

2. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen und die Änderungsvorschläge auf der Geschäftsstelle offengelegt sind.
 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund – Landesverband Hessen e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Beschlossen auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 25. März 2000.

Geändert auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 24. März 2001.

Geändert auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 24. März 2007.

Geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14. März 2009.

Geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. März 2011.